Kündigung vom Arbeitsvertrag: Gründe und Fristen

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 6. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

So können Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen

Bei einer Kündigung müssen Fristen verpflichtend eingehalten werden.
Bei einer Kündigung müssen Fristen verpflichtend eingehalten werden
Die Kündigung vom Arbeitsvertrag kann ordentlich oder außerordentlich erfolgen.
Die Kündigung vom Arbeitsvertrag kann ordentlich oder außerordentlich erfolgen.

Wenn Arbeitnehmer an eine Kündigung denken, dann hat dies meistens eine negative Konnotation. Könne es doch bedeuten, dass der Arbeitnehmer seinen Job nicht ordentlich gemacht hat oder sich regelmäßig etwas zu schulden kommen ließ. Dabei muss eine Kündigung vom Arbeitsvertrag nicht zwangsläufig vom Arbeitgeber ausgehen.

Bei Aussichten auf eine bessere Karriere, mehr Gehalt oder ein angenehmeres Arbeitsklima kann es ebenfalls vorkommen, dass der Arbeitnehmer eine Kündigung einreicht. Das Arbeitsverhältnis kann somit auch von Seiten des Arbeitnehmers beendet werden, ohne dass dieser einen schlechten Job gemacht hat.

Aber welche Vorschriften gelten gemäß Arbeitsrecht für die Kündigung? Welche Kündigungsgründe können Arbeitnehmer und Arbeitgeber anführen? Welche Personen profitieren vom Kündigungsschutz und welche Besonderheiten gibt es bei der Kündigung in der Probezeit? Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Spezielle Ratgeber zur Kündigung im Arbeitsrecht

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich sind vom Gesetzgeber bestimmte Formalien für eine Kündigung vom Arbeitsvertrag vorgesehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 623 vor, dass Sie oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schriftlich kündigen müssen. Daneben muss das Schriftstück mit einer handschriftlichen Unterschrift des Kündigenden versehen sein.

Es genügt also nicht, wenn Sie die Kündigung vom Arbeitsvertrag per Mail oder Fax abschicken. Auch eine Kopie der Kündigung reicht nicht aus. Grundsätzlich müssen Sie als Arbeitnehmer keine Gründe für die Kündigung vom Arbeitsvertrag angeben.

Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allerdings durch den Arbeitgeber, ist eine Angabe von Gründen zwingend notwendig. Damit Sie sichergehen können, dass das Schreiben beim Unternehmen ankommt, sollten Sie die Kündigung persönlich abgeben und sich den Eingang bestätigen lassen.

Per Post bietet es sich an, eine Kündigung als Einschreiben mit persönlicher Übergabe zu verschicken. So haben Sie den Beweis, dass das Schreiben tatsächlich rechtzeitig beim Arbeitgeber angekommen ist.

Gesetzlicher Kündigungsschutz: Welche Personen genießen ihn?

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis kündigen.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis kündigen.

Grundsätzlich gilt in Deutschland ein allgemeiner Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.

In Kleinbetrieben findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) allerdings keine Anwendung. Dazu zählen Unternehmen mit nicht mehr als zehn Beschäftigten, die in Vollzeit arbeiten.

Der Kündigungsschutz setzt voraus, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in dem Unternehmen arbeitet. Sollte der Arbeitgeber eine Kündigung vom Arbeitsvertrag aussprechen, muss diese sozial gerechtfertigt und somit personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Weiterhin gibt es den besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsrecht. Von diesem profitieren bestimmte Arbeitnehmergruppen. Dazu zählen u. a. Schwerbehinderte, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, Mitarbeiter im Betriebsrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber. Auch die Kündigung von Schwangeren ist grundsätzlich nicht zulässig.

Kündigungsfrist im Arbeitsrecht: Wann muss die Kündigung vorliegen?

Wenn Sie eine Kündigung vom Arbeitsvertrag aussprechen wollen, sollten Sie sich unbedingt an die gesetzliche Kündigungsfrist vom Arbeitsverhältnis halten. Trifft die Kündigung zu spät ein oder die Frist ist zu kurz bemessen, ist die Kündigung vom Arbeitsvertrag zwar gültig, kann aber erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt gelten.

Grundsätzlich sollten Sie gemäß Arbeitsrecht die Kündigungsfrist beachten, die in Ihrem Arbeitsvertrag vermerkt sind. Diese können nämlich länger vereinbart werden. Ansonsten gilt laut § 622 BGB, dass Sie die Kündigung innerhalb von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende beenden können. Unabhängig davon ist Ihre Beschäftigungsdauer im Unternehmen.

Für den Arbeitgeber gelten gemäß BGB abweichende Kündigungsfristen im Arbeitsrecht. Gesetzlich richtet sich die Frist zur Kündigung vom Arbeitsvertrag nach der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers und kann in der folgenden Tabelle eingesehen werden:

BeschäftigungsdauerKündigungsfrist
ab 2 Jahren1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren7 Monate zum Monatsende

Welche Kündigungsarten gibt es?

Der Kündigungsschutz beim Arbeitnehmer besteht ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.
Der Kündigungsschutz beim Arbeitnehmer besteht ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.

Wenn Sie eine Kündigung vom Arbeitsvertrag einreichen wollen, sollten Sie in dem Kündigungsschreiben auch daran denken, dass Sie den Beendigungstermin nennen. Weiterhin sollten Name und Anschrift der Vertragsparteien vermerkt werden. Fügen Sie zur Sicherheit auch einen Hinweis auf eine schriftliche Bestätigung der Kündigung vom Arbeitsvertrag bei und unterschreiben Sie das Schriftstück.

Die Kündigung kann vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber erfolgen. Es gibt verschiedene Kündigungsarten, die aus unterschiedlichen Gründen vorgenommen werden können. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Fristen und Gepflogenheiten der ordentlichen, außerordentlichen und fristlosen Kündigung vor.

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung vom Arbeitnehmer kann verschiedene Gründe haben. Beispielsweise sehen Sie keine Herausforderungen mehr in Ihrem Job oder Sie wollen in eine andere Stadt ziehen. Auch die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung kann ein Grund für eine ordentliche Kündigung sein.

In der Regel gilt für eine ordentliche Kündigung eine gesetzliche Frist von vier Wochen, wenn nichts anderes im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Die Kündigungsgründe muss der Arbeitnehmer dabei nicht angeben..

Eine ordentliche Kündigung vom Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Kündigungsschutz unterliegt. In diesem Fall ist die Angabe bestimmter Gründe nötig, die wir Ihnen im folgenden vorstellen werden.

Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung vom Arbeitsvertrag kann vorliegen, wenn die Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Person des Arbeitnehmers liegen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben seines Arbeitsvertrages zu erfüllen.

Der Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer langen Arbeitsunfähigkeit oder eines Unfalls seiner Beschäftigung nicht mehr nachgehen kann und auch die Prognose negativ ausfällt.

Eine kurzfristige Krankheit rechtfertigt eine personenbedingte Kündigung nur, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen muss, dass in Zukunft mit weiteren häufigen Fehlzeiten zu rechnen ist und es daher zu einer erheblichen Beeinträchtigung von betrieblichen Interessen kommt. Grundsätzlich muss dies im Einzelfall betrachtet werden. Im Zweifelsfall kann ein medizinisches Gutachten helfen.

Verhaltensbedingte Kündigung

Einer Kündigung vom Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorgehen.
Einer Kündigung vom Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorgehen.

Bei diesem Grund für eine Kündigung vom Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer sich einiges zu Schulden kommen lassen.

Kündigungsgründe vom Arbeitgeber sind oftmals dauerhaftes Zuspätkommen, eine unzulässige Nebenbeschäftigung oder ein vertragswidriges Verhalten.

Ein weiterer Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung kann wiederholtes unentschuldigtes Fehlen sein. Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber, bevor er die Kündigung ausspricht, eine Abmahnung erteilen.

Dies ist allerdings keine Pflicht. Denn wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändert, kann gleich eine Kündigung ausgesprochen werden.

Betriebsbedingte Kündigung

Liegen dringende betriebliche Gründe vor, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen, kann dies zu einer betriebsbedingten Kündigung vom Arbeitsvertrag führen. Dazu zählt beispielsweise eine Insolvenz des Arbeitgebers.

Aber auch wenn Aufträge ausbleiben oder ein Standort des Unternehmens geschlossen werden muss, kann eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Wichtig ist auch hier eine genaue Begründung für die Kündigung vom Arbeitsvertrag.

Generell muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen, wenn es zu betriebsbedingten Kündigungen kommt. In diesem Fall sollen Arbeitnehmer entlassen werden, die am wenigsten schutzwürdig sind.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) führt in § 1 Abs. 3 die Parameter an, nach welchen diese Auswahl stattfindet:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Meistens trifft die Kündigung vom Arbeitsvertrag dadurch junge Arbeitnehmer ohne Kinder. Wer eine Kündigung aus betrieblichen Gründen möglichst vermeiden will, sollte versuchen, sich im Unternehmen unentbehrlich zu machen beispielsweise durch spezielle Kenntnisse oder Leistungen. Diese Arbeitnehmer müssen nämlich nicht in die Sozialauswahl eingezogen werden.

Eine Überprüfung seitens des Arbeitgebers, ob eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen erfolgen kann, ist verpflichtend. Zudem muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante Entlassung informieren.

Außerordentliche bzw. fristlose Kündigung

Im Arbeitsrecht ist eine gesetzliche Kündigungsfrist vorgeschrieben.
Im Arbeitsrecht ist eine gesetzliche Kündigungsfrist vorgeschrieben.

Neben einer ordentlichen kann auch eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung vom Arbeitgeber aussprechen werden. In der Regel muss dieser eine Abmahnung vorausgehen. Nachdem der Kündigungsgrund bekannt ist, muss eine fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag innerhalb von zwei Wochen erklärt werden.

Dabei muss eine außerordentliche Kündigung nicht gleichzeitig auch fristlos sein, denn es ist ebenfalls eine außerordentliche und fristgemäße Kündigung denkbar. Der Arbeitgeber kann somit eine Auslauffrist bestimmen, nach welcher das Arbeitsverhältnis endet.

Als Kündigungsgründe kann der Arbeitgeber folgende benennen:

  • Arbeitsverweigerung
  • Beleidigung
  • Geschäftsschädigende Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet
  • Betrug, Diebstahl und Veruntreuung
  • Verdacht einer Straftat
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • Angedrohtes Krankfeiern
  • Sexuelle Belästigung
  • Mobbing
  • Konkurrenztätigkeit
  • Arbeitszeitbetrug
  • Private Telefonate
  • Private PC-, Internet- und E-Mail-Nutzung während der Arbeitszeit
  • Löschung von Daten
  • Drogenkonsum
Bevor der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen kann, muss er den Betriebsrat anhören, sofern einer vorhanden ist. Tut er dies nicht, ist die Kündigung unwirksam und muss vom Arbeitnehmer nicht hingenommen werden.

Zudem kann gemäß Arbeitsrecht eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgen. Auch in diesem Fall sollte vor der Erklärung der fristlosen Kündigung vom Arbeitsvertrag eine Abmahnung erfolgen. Ein Grund kann beispielsweise eine nicht rechtzeitige oder fehlende Gehaltszahlung sein. Sexuelle Belästigung oder Beleidigungen am Arbeitsplatz können dies ebenfalls rechtfertigen.

Kündigung vor Dienstantritt: Ein Sonderfall

Wenn Sie bereits einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, währenddessen eine Zusage von Ihrem Traumjob kommt, stellt sich schnell die Frage, ob eine Kündigung vom Arbeitsvertrag, der noch nicht angetreten wurde, überhaupt möglich ist. Aber welche Regelungen gibt es bei einer Kündigung vor Dienstantritt? Ist sie möglich?

Die Kündigung vom Arbeitsverhältnis kann auch vor Dienstantritt möglich sein.
Die Kündigung vom Arbeitsverhältnis kann auch vor Dienstantritt möglich sein.

Bei einer Kündigung vom Arbeitsvertrag vor Dienstantritt hängt es davon ab, was in Ihrem Arbeitsvertrag vermerkt ist.

Schließt dieser eine Kündigung vor Dienstantritt grundsätzlich aus, ist dies bindend und Sie müssen sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Auch hier gilt, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Ist eine Probezeit vorgesehen, so gelten die Kündigungsfristen der Probezeit. Eine Ausnahme greift, wenn im Arbeitsvertrag keine Regelungen bezüglich der Kündigung festgesetzt sind. In diesem Fall ist bei einer Kündigung vom Arbeitsvertrag die Interessenlage beider Parteien zu berücksichtigen.

Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber

Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber, der eine Kündigung ausspricht, keine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen. Oftmals zahlen Unternehmen allerdings eine Abfindung, wenn das Risiko, in ein Gerichtsverfahren verwickelt zu werden, vermieden werden soll.

Aufgrund dessen schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag. Durch diesen erübrigen sich die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Höhe der Zahlung kann ganz unterschiedlich sein. In der Regel wird allerdings ein halbes bis ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vorgesehen. Meistens ist dies aber branchenabhängig.

Achtung beim Aufhebungsvertrag

Manchmal bietet der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Aufhebungsvertrag an. Dadurch müssen sich beide Parteien nicht an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Allerdings kann dies für Sie als Arbeitnehmer schwerwiegende Auswirkungen haben. Denn Sie sollten bedenken, dass Sie in diesem Fall zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld bekommen.

Das liegt daran, dass der Arbeitnehmer juristisch gesehen die Arbeitslosigkeit selbst verursacht hat. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht, die erfolgversprechend sein könnte.

Kündigung während der Probezeit: Was erwartet Sie?

Eine Kündigung in der Probezeit kann vom Arbeitgeber oder -nehmer ausgesprochen werden.
Eine Kündigung in der Probezeit kann vom Arbeitgeber oder -nehmer ausgesprochen werden.

In den meisten Arbeitsverträgen müssen Sie mit einer Probezeit rechnen. Diese kann individuell vom Arbeitgeber festgelegt werden und beträgt in der Regel sechs Monate. Grundsätzlich wird eine Probezeit gesetzt, damit sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstmal „beschnuppern“ können.

Während der Probezeit gelten besondere Kündigungsfristen. Sollte einer der beiden Parteien während der Probezeit also merken, dass das Arbeitsverhältnis nicht gefällt, müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Welche Regelungen gelten, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Kündigungsfristen in der Probezeit

Eine Kündigung vom Arbeitsvertrag in der Probezeit ist grundsätzlich möglich. Es gelten allerdings andere Fristen. Wenn Sie eine Kündigung innerhalb der Probezeit einreichen wollen, müssen Sie nur eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen einhalten. Dies ist auch noch am letzten Tag der Probezeit möglich.

Für den Arbeitgeber gelten dieselben Fristen. Zudem greift in der Probezeit der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Daher kann der Arbeitgeber eine Kündigung vom Arbeitsvertrag auch ohne Angabe von Gründen erteilen. Für schwangere Arbeitnehmer gilt allerdings auch in der Probezeit ein besonderer Kündigungsschutz.

Wenn es in der Firma einen Betriebsrat gibt, gilt auch in der Probezeit, dass der Arbeitgeber diesen anhören muss, bevor er dem Arbeitnehmer kündigen kann. Tut er dies nicht, ist die Kündigung vom Arbeitsvertrag unwirksam.

Probezeit: Kündigungsgründe muss der Arbeitgeber nur bei einer fristlosen Kündigung angeben.
Probezeit: Kündigungsgründe muss der Arbeitgeber nur bei einer fristlosen Kündigung angeben.

Für eine fristlose Kündigung in der Probezeit gelten andere Regelungen.

Hier gilt allerdings dasselbe wie außerhalb der Probezeit: die Kündigung vom Arbeitsvertrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erteilt werden.

Zudem ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet und der Arbeitnehmer muss den Arbeitsplatz noch am gleichen Tag räumen.

Auch in der Probezeit gilt, dass bei einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung vom Arbeitsvertrag ein Grund vorliegen muss. Der Arbeitnehmer hat genauso wie der Arbeitgeber das Recht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen.

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Kündigung vom Arbeitsvertrag: Gründe und Fristen
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

6 Gedanken zu „Kündigung vom Arbeitsvertrag: Gründe und Fristen

  1. F.

    Sehr Geehrte Damen und Herren
    Ich möchte meine Jahres Abo kündigen!

    Freundliche Grüße

    F.

    1. anwalt.org/kuendigung

      Hallo,

      wenden Sie sich für eine Kündigung bitte direkt an den zuständigen Anbieter.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Corinna

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wie ist das den wenn man hier eine Kündigung schreibt, wir dann die automatisch an den Arbeitgeber von Ihnen geschickt ?
    Mit freundlichen Grüßen
    Corinna

    1. anwalt.org/kuendigung

      Hallo Corinna,

      Sie können mithilfe der Vorlage ein entsprechendes Kündigungsschreiben aufsetzen, dieses hiernach herunterladen/ausdrucken und versenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Thomas

    Top Kündigungsschreiben

  4. Chris

    Leider bin ich hiervon betroffen. Ich glaube das ich nicht legitim gekündigt wurde und es nicht mit rechten Dingen vorgegangen ist. Ich muss mich da mal mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zusammensetzen.

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